Unsere Wirtschaft

Unsere Wirtschaft / Iqtisaduna

Muhammad Baqir al-Sadr

Schwer zugängliche verborgene Bodenschätze

Solche verborgene Bodenschätze, die in den Tiefen der Erde verborgen sind, erfordern zweierlei Art von Arbeitsaufwand: Erstens, die Mühe der Entdeckung und Grabung von Stollen usw., um zu den entsprechenden Schichten im Inneren der Erde vorzudringen, und zweitens, die Mühe, die auf den Rohstoff selbst verwandt werden muss, um ihn umzuwandeln und seine mineralischen Eigenschaften hervortreten zu lassen, wie etwa bei goldhaltigem Gestein oder Eisenerz. Wir wollen diese Kategorie von Bodenschätzen die “schwer zugänglichen verborgenen Bodenschätze“ nennen. Über diese “schwer zugänglichen verborgenen Bodenschätze“ gibt es eine Reihe von widersprüchlichen Theorien in der islamischen Rechtsgelehrsamkeit.

Manche Autoren, wie al-Kulaini[1], al-Qummi[2], al-Mufid[3], al-Daylami, al-Qadi und andere, vertreten die Ansicht, sie seien Eigentum des Staates bzw. des Imam, in seiner Eigenschaft als Autorität, nicht als Person, weil sie glauben, dass die Bodenschätze allesamt zu der “Beute [anfal]“ gehören, welche Eigentum des Staates seien. Und manche sind der Meinung, sie gehörten zu den gemeinschaftlichen Gütern, die allen Menschen zusammen als “Eigentum der Gemeinschaft“ gehören; letztere Rechtsmeinung ist von al-Schafi´i und vielen hanbalitischen Rechtsgelehrten überliefert. Der schafiitische Rechtsgelehrte al-Mawardi weist darauf hin, dass es sich um eine von zwei Rechtsaussagen zu dem Thema handelt, wenn er schreibt: „Die verborgenen Bodenschätze sind solche, deren nutzbare Subtanz erst durch zusätzliche Arbeit gewonnen werden kann. So sind die Erze von Gold, Silber, Kupfer, Eisen und dergleichen verborgene Mineralien, ob das geförderte Material eine Einschmelzung und Reinigung bedarf, oder nicht. Über die Zulässigkeit von deren Konzessionierung gibt es zwei Rechtsaussagen, von denen eine lautet, die Konzessionierung sei nicht zulässig und alle Menschen hätten Rechte daran.[4] Auch aus den Ausführungen des hanbalitischen Rechtsgelehrten Ibn Qudama geht hervor, dass die “schwer zugänglichen verborgenen Bodenschätze“ nach der hanbalitischen Rechtsschule [mazhab], ebenso wie nach der schafiitischen Rechtsschule, offensichtlich als “gemeinschaftliche Güter“ gelten; in dieser Hinsicht bestünde also kein Unterschied zwischen solchen und den offensichtlichen, bzw. den leicht zugänglichen verborgenen Bodenschätzen.[5]

Es ist jetzt im Zusammenhang mit der Herausarbeitung der Wirtschaftsideologie, die wir beabsichtigen, nicht allzu wichtig, die vom Islam gesetzgeberisch vorgesehene Form von Eigentum an diesen Bodenschätzen zu untersuchen, d.h. ob es sich um die Form des “Eigentums der Gemeinschaft“ oder des staatlichen Eigentums oder irgendeine andere Form handelt, solange feststeht, dass diese Bodenschätze in ihren natürlichen Vorkommen einen sozialisierten, öffentlichen Charakter haben, und nicht Einzelpersonen ausschließlich gehören dürfen. Die genaue Untersuchung der Art von Eigentum ist dann eine formale Angelegenheit, die für unser hier angestrebtes Ziel nicht relevant ist. Dagegen ist es wichtig zu wissen, und muss untersucht werden, ob und in welchem Umfang der Islam es gestattet, die Mineralien, z.B. von Gold und Silber, aus dem Bereich der kollektiven Reichtümer herauszunehmen, und der Person, die dort, wo Bodenschätze lagern, Grabungen vornimmt und diese entdeckt, das Eigentumsrecht an den von ihr entdeckten Bodenschätzen zugesteht.

Wir haben bereits gesehen, dass im Falle der offensichtlichen Bodenschätze und der nahe der Erdoberfläche lagernden verborgenen Bodenschätze das islamische Recht [scharia] – gemäß der Auffassung der Mehrzahl der Rechtsgelehrten – nicht deren Aneignung als Privateigentum gestattet, sondern lediglich jedem einzelnen erlaubt, sich von deren Lagerstätten so viel zu entnehmen, wie seinem Bedarf entspricht, ohne die anderen zu schädigen. Wir müssen nun doch den Standpunkt des islamischen Rechts [scharia] zu den “schwer zugänglichen verborgenen Bodenschätze“ kennenlernen, und klarstellen, in welchem Umfang dieser mit deren Haltung gegenüber anderen Bodenschätze übereinstimmt oder nicht. Die Frage ist also: Kann ein Einzelner sich Lagerstätten von beispielsweise Gold oder Eisen als Privateigentum aneignen, indem er sie durch Ausgrabungsarbeiten entdeckt, oder nicht? Viele Rechtsgelehrte beantworten diese Frage positiv, und vertreten die Ansicht, dass die Bodenschätze durch ihre Entdeckung bei den Ausgrabungsarbeiten Eigentum der betreffenden Person werden. Hierbei berufen sie sich darauf, dass die Entdeckung von Bodenschätzen durch Ausgrabung eine Art von Erschließung darstellt, und dass die Ressourcen der Natur durch Erschließung Eigentum der betreffenden Person werden. Weiterhin handele es sich um eine Variante der Inbesitznahme [hiyaza], und die Inbesitznahme soll als ausreichende Bedingung für die Aneignung natürlicher Reichtümer aller Art gelten.

Wenn wir diese Ansicht im Hinblick auf ihren ideologischen Gehalt untersuchen, dann dürfen wir sie nicht von den Vorbehalten, welche sie impliziert, und deren Grenzen, die sie dem Eigentum an Bodenschätzen setzt getrennt betrachten, auch wenn sie es demjenigen, der sie entdeckt, gestattet. Denn das Eigentum an den Bodenschätzen, das derjenige, der sie entdeckt, – gemäß dieser Rechtsmeinung – erlangt, erstreckt sich nicht bis in die Tiefen der Erde über die gesamte Lagerstätte, bzw. über alle Adern des Minerals. Vielmehr umfasst es nur das Material, welches die Ausgrabung freilegt, wie es auch horizontal nicht über die Grenzen der Ausgrabung hinausgeht, die derjenige, der die Lagerstätte entdeckt hat, vornimmt, außer in dem Umfang, wie es zur technischen Durchführung der Förderung des Materials aus der Grube notwendig ist, und dies nennt man in der Rechtswissenschaft [fiqh] der “Haram“ [6] der Mine. Es ist klar, dass diese Dimensionen des Eigentums ziemlich begrenzt und eng gefasst sind, und es jeder anderen Person gestatten, an einer anderen Stelle derselben Lagerstätte Ausgrabungen vorzunehmen, auch wenn sie tatsächlich dieselben Adern und Quellen anzapfen, die derjenige, der sie zuerst entdeckt hat, ausbeutet, denn diesem gehören nicht die gesamten Adern oder Quellen.

Diese Einschränkung des privaten Eigentums an verborgenen Bodenschätzen, die auch von denen, die es befürworten, gemacht wird, geht aus einer Anzahl von Schriften der Rechtswissenschaft [fiqh] deutlich hervor. So schreibt Allama al-Hilli in den “Qawa´id“: „Auch wenn jemand gräbt und auf Bodenschätze stößt, hat er nicht das Recht, andere an der Grabung von einer anderen Seite der Lagerstätte her zu hindern. Und wenn ein anderer die erzhaltige Ader erreicht, dann darf er – d.h. der erste Grabende – ihm nicht deren Ausbeutung verbieten, denn ihm gehört nur der Platz, an dem er selbst gegraben hat, und der dazugehörige Haram.[7] Der selbe Autor schreibt in der “Tadhkira“ zur Definition des vom Eigentum erfassten Bereiches: „Wenn es sich um eine ausgedehnte Grabung handelt, die nur in der Mitte oder irgendwo am Rand fündig wird, dann beschränkt sich das Eigentum nicht nur auf die Fundstätte, sondern dem Betreffenden gehört auch von deren näherer Umgebung so viel, wie für seinen Haram angemessen ist, nämlich den Platz, den er für seine Helfer und Arbeitstiere benötigt. Und was über diese Ausgrabung hinausgeht, steht jedermann frei, d.h. wer an einer anderen Stelle dessen gräbt, darf nicht daran gehindert werden, auch nicht dann, wenn er auf die gleiche Ader stößt, ganz gleich, ob wir davon ausgehen, dass die Lagerstätte durch die Ausgrabung zum Eigentum des Entdeckers wird, oder nicht. Denn selbst wenn sie ihm gehört, dann nur die Stelle, die er durch Grabung freigelegt hat, aber ihm gehört nicht die ganze erzhaltige Ader in der Erde.“[8] Diese Zitate begrenzen das Eigentum auf den Platz der Ausgrabung und deren nähere Umgebung, in dem Umfang, der es ermöglicht, den Rohstoff problemlos zu fördern. Sie erkennen aber nicht dessen vertikale und horizontale Ausdehnung auf weitere Gebiete der Lagerstätte an.

Wenn wir zu dieser Einschränkung, die auch von solchen Rechtsgelehrten bestätigt wird, die das private Eigentum an Bodenschätzen befürworten, das Prinzip der Nichtzulässigkeit einer Stilllegung hinzufügen, welches denjenigen, die die Ausgrabung und die Arbeit der Entdeckung der Lagerstätten durchführen, verbietet, diese zu blockieren und brachliegen zu lassen, und vorschreibt, dass ihnen das Eigentumsrecht entzogen wird, wenn die ihren Haram verlassen und stilllegen ... , wenn wir all diese Vorbehalte berücksichtigen, finden wir, dass die Befürwortung des Eigentums, die dem Einzelnen die Aneignung von den Bodenschätzen innerhalb dieser Grenzen gestattet, im Hinblick auf die eindeutigen Schlussfolgerungen, die daraus abgeleitet werden können, und angesichts ihrer Implikationen für eine theoretische Studie der islamischen Wirtschaft, einer Ablehnung von privatem Eigentum an den Lagerstätten gleichkommt. Denn aufgrund dieser Vorbehalte darf der Einzelne sich nur so viel von den Bodenschätzen aneignen, wie innerhalb der Grenzen seiner Ausgrabungen liegt, und er ist von Beginn seiner Arbeit an der Gefahr ausgesetzt, dass ihm seine Rechte an der Lagerstätte entzogen werden, falls er diese absperrt, seine Arbeit einstellt und die Nutzung von deren mineralischem Reichtum blockiert.

Diese Art von Eigentum unterscheidet sich ganz eindeutig von dem Eigentum an natürlichen Ressourcen, dass die kapitalistische Ideologie zulässt; denn die besagte islamische Form von Eigentum bedeutet nicht viel mehr als eine Art von Arbeitsteilung unter den Menschen. Sie kann nicht zur Etablierung von privaten Monopol-Unternehmen führen, wie solcher Unternehmer, die die kapitalistische Gesellschaft dominieren, und nicht zum Instrument der Macht über die Ressourcen der Natur, bzw. der Monopolisierung von Lagerstätten und der darin enthaltenen Reichtümer werden.

Als Gegenthese zur Befürwortung des privaten Eigentums gibt es in der Rechtswissenschaft [fiqh] noch eine andere Richtung, welche die Aneignung von Bodenschätzen durch Einzelpersonen, auch innerhalb der Grenzen, zu denen sich die Rechtsgelehrten, die dieses Eigentum befürworten, bekennen, ablehnt. So heißt es wörtlich im “Nihayat al-Muhtadsch ila Scharh al-Minhadsch“: „Die verborgenen Bodenschätze, d.h. solche, die nur mit Arbeitsaufwand gewonnen werden können, wie Gold, Silber, Eisen und Kupfer, werden durch die Ausgrabung und Darstellung des Metalls nicht zum Eigentum dessen, der diese Arbeiten ausführt.[9] Und im “al-Mugni“ des hanbalitischen Rechtsgelehrten Ibn Qudama steht folgende Aussage des Verfassers über Bodenschätze: „Wenn sie nicht offensichtlich sind, und jemand sie ausgräbt und das Metall darstellt, dann werden sie gemäß der eindeutigen Rechtspraxis der hanbalitischen und der schafiitischen Rechtsschule dennoch zu dessen Eigentum.[10] Diese Richtung in der Rechtswissenschaft [fiqh] stützt ihre Argumentation bei der Ablehnung von privatem Eigentum an Bodenschätzen auf eine Kritik der für solches Eigentum angeführten Belege und der Prämissen derjenigen, die es befürworten. Sie stimmt deren Argumentation, wonach jemand, der Bodenschätze entdeckt, sie sich aufgrund seiner Erschließung der Lagerstätte durch die Entdeckung, oder auch schon aufgrund seiner Beschlagnahmung der Bodenschätze und seiner Gewalt darüber, aneignen dürfe, nicht zu, weil nach dem islamischen Recht [scharia] ein persönliches Recht aufgrund von Erschließung nur am Land entstehen kann, gemäß dem gesetzgeberisch relevanten Überlieferungs-Texten, der besagt: „Wer Land neu kultiviert, dem steht es zu.“ Bodenschätze sind aber kein Land, so dass der Überlieferungs-Text auch für diese gelten würde, was sich dadurch belegen lässt, dass die Rechtsgelehrten, wenn sie die Bestimmungen über die im kultivierten Zustand eroberten Ländereien erörtern, und feststellen, dass diese gemeinschaftliches Eigentum aller Muslime seien, die dort lagernden Bodenschätze nicht in dieses Eigentum mit einbeziehen, womit sie zugeben, dass Bodenschätze nicht als “Land“ gelten. Ebenso findet sich im islamischen Recht [scharia] kein Beleg dafür, dass die bloße Besitzergreifung eine ausreichende Bedingung für die Aneignung der natürlichen Produktionsquellen wäre. Im Sinne dieser Richtung in der Rechtswissenschaft [fiqh] steht es einer Person nicht zu, irgendwelche Bodenschätze als ihr Eigentum zu betrachten, solange diese noch an ihrem natürlichen Fundort lagern, sondern ihr gehört nur solches Material privat, das die bereits gefördert hat. Dies bedeutet nicht, dass sich ihre Beziehung zu der Lagerstätte in gesetzgeberischer Hinsicht nicht von der Beziehung irgendeiner anderen Person, die keine Erschließungsarbeiten vorgenommen hat, dazu unterscheiden würde, sondern obwohl der ersteren von der Lagerstätte nichts gehört, so wird sie von der Gesetzgebung doch als vorrangig befugt angesehen, die von ihr erschlossene Stelle der Lagerstätte zu nutzen, und an der Ausgrabung, die sie zu deren Entdeckung vorgenommen hat, die Arbeit fortzusetzen, denn sie ist es, die mit Hilfe dieser Ausgrabung, auf die sie ihre Mühe und Arbeit verwandt hat, und mit der sie zu dem Bodenschatz in den Tiefen der Erde vorgestoßen ist, die Gelegenheit zur Nutzung der Lagerstätte geschaffen hat. Sie hat also das Recht, andere an der Ausnutzung der von ihr angelegten Grabung zu hindern, sofern sie dadurch bei ihrer eigenen Arbeit gestört wird, und niemand darf sich dieser Ausgrabung bedienen, um sich die Bodenschätze zu verschaffen, wenn er damit die Nutzungsmöglichkeiten dessen, der sie vorgenommen hat, beeinträchtigt.

Im Lichte der von uns angeführten Zitate aus der Rechtswissenschaft [fiqh] und der dort vertretenen Theorie über den Bergbau können wir folgendes zusammenfassen: Die Lagerstätten gehören – nach der in der Rechtswissenschaft [fiqh] vorherrschenden Ansicht – zu den gemeinschaftlichen Gütern, sie unterliegen also dem Prinzip des “Eigentums der Gemeinschaft“, und niemand darf sich die Adern oder Quellen der Bodenschätze, die sich unter der Erde über weite Strecken fortsetzen, aneignen. Dagegen ist die Frage, ob einem Einzelnen so viel von den Bodenschätzen gehören soll, wie es dem horizontalen und vertikalen Umfang seiner eigenen Ausgrabung entspricht, zwischen der vorherrschenden Rechtsmeinung in der Rechtswissenschaft und einer anderen Richtung umstritten. So wird nach der dominierenden Auffassung in der Rechtswissenschaft dem Einzelnen das Recht zugesprochen, sich Bodenschätze in diesem Umfang anzueignen, falls es sich um “schwer zugängliche verborgene Bodenschätze“ handelt, während nach der dieser widersprechenden Auffassungen der Einzelne sich nur soviel von den Bodenschätzen aneignen darf, wie er fördert, aber vor jeder anderen Person als vorrangig befugt gilt, die betreffende Stelle der Lagerstätte zu nutzen und dafür von seiner Ausgrabung Gebrauch zu machen.

[1] Abu Dschafar Muhammad ibn Yaqub ib Ishaq al-Kulaini Ar-Razi, bekannt als Scheich Kulaini (gestorben 328 oder 329 n.d.H. / 939 oder 940 n.Chr.), war ein großer Gelehrter des Islam und Sammler von Überlieferung mit Bezug auf die Ahl-ul-Bait (a.).

[2] Abu Dschafar Muhammad ibn Ali, bekannt als Ibn Babawaih al-Qummi, aber vor allem bekannt als Scheich Saduq (305-381 n.d.H. / 923-991 n.Chr.) ist Autor des berühmten Werks: "Was für den Rechtsgelehrten unerreichbar ist" [man la yahdhuruhu-l-faqīh] welches zu den vier bekanntesten Hadith-Sammlungen der Schia zählt.

[3] Scheich al-Mufids tatsächlicher Name war Muhammad ibn Muhammad ibn Nu´man al-Bagdadi al-Karchi (336 oder 338-413 n.d.H. / 948 oder 950-1022 n.Chr.). Er ist vor allem bekannt für sein Werk “Buch der Rechtleitung“ [kitab-ul-irschad] (siehe m-haditec Verlag).

[4] “Al-Ahkam al-Sultaniya“ des al-Mawardi, Seite 190

[5] Siehe “al-Mugni“ des Ibn Qudama, Band 5, Seite 468

[6] Haram bezeichnet einen “unverletztlichen Bezirk“.

[7] “Qawa´id al-Ahkam“ des Allama al-Hilli, Seite 222

[8] Tadhkirat al-Fuqaha“, Band 2, “Kitab Ihya al-Mawat“ 2. Thema

[9] “Nihayat al-Muhtadsch ila Scharh al-Minhadsch“, Band 5, Seite 348

[10] “Al-Mugni“ des Ibn Qudama, Band 5, Seite 468

© seit 2006 - m-haditec GmbH - info@eslam.de