Sonstige Staatsländereien
Es gibt noch
weitere Kategorien von Land, die dem Prinzip des staatlichen
Eigentums unterliegen, z.B. solche Ländereien, die von ihren
Bewohnern bereits dem Islamischen Staat übergeben wurden,
bevor die Muslime sie überhaupt erst angriffen. Diese
Ländereien gehören zu der “Beute [anfal]“, und sind
mithin dem Staat, bzw. anders ausgedrückt, dem Propheten (s.)
oder dem Imam (a.) vorbehalten, wie das der edle Qur´an mit
den folgenden Worten Allahs feststellt:
„Und
was Allah seinem Gesandten als Beute von ihnen gegeben hat –
ihr brauchtet weder die Rosse und nicht Reittier dazu
aufzubieten – aber Allah gibt seinen Gesandten Gewalt über wen
Er will; und Allah hat Macht über alle Dinge.“
Und al-Mawardi
weist darauf hin, dass solche Ländereien, die von den
Nichtmuslimen aus Furcht vor den Muslimen geräumt wurden, mit
der Übernahme durch die Muslime zur Stiftung [waqf]
werden,
was bedeutet, dass sie in den Bereich des gemeinschaftlichen
Eigentums überführt werden. Weiterhin gehört zu den
Staatsländereien solches Land, dessen Bewohner ausgestorben
sind, wie in einer vom Hamad ibn Isa überlieferten
Überlieferung des Imam Musa ibn Dschafar (a.) angeführt wird:
„Dem Imam gehört die Beute [anfal],
und zur Beute [anfal] zählt alles Land, dessen Bewohner
ausgestorben sind, ...“
Und das gleiche gilt für das Land, das
innerhalb des Territorium des Islam neu entstanden ist, etwa
wenn im Meer oder in einem Fluss eine Insel neu auftaucht,
dann fällt sie in den Bereich des staatlichen Eigentums, in
Anwendung der Regel der Rechtswissens [fiqh], die
besagt, dass alles herrenlose Land dem Imam gehört. Und
al-Charrasi erwähnt in seinem Kommentar zu dem “Muchtasar
al-Dschalil“,
dass solches Land, das von niemandem als Eigentum besessen
wird, z.B. die Wüsten oder das von seinen Bewohnern verlassene
Land, nach einmütigem Urteil der Rechtsgelehrten dem Imam
gehört. Dazu merken manche an, dass die Anhänger seiner
Rechtsschule [mazhab] nur solches Land meinen, das von
seinen nichtmuslimischen Bewohnern verlassen wurde, während
das Besitzrecht der Muslime an ihrem Land nicht verfällt, wenn
sie es verlassen.