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Muhammad Baqir al-Sadr

Sonstige Staatsländereien

Es gibt noch weitere Kategorien von Land, die dem Prinzip des staatlichen Eigentums unterliegen, z.B. solche Ländereien, die von ihren Bewohnern bereits dem Islamischen Staat übergeben wurden, bevor die Muslime sie überhaupt erst angriffen. Diese Ländereien gehören zu der “Beute [anfal]“, und sind mithin dem Staat, bzw. anders ausgedrückt, dem Propheten (s.) oder dem Imam (a.) vorbehalten, wie das der edle Qur´an mit den folgenden Worten Allahs feststellt:

Und was Allah seinem Gesandten als Beute von ihnen gegeben hat – ihr brauchtet weder die Rosse und nicht Reittier dazu aufzubieten – aber Allah gibt seinen Gesandten Gewalt über wen Er will; und Allah hat Macht über alle Dinge.[1]

Und al-Mawardi weist darauf hin, dass solche Ländereien, die von den Nichtmuslimen aus Furcht vor den Muslimen geräumt wurden, mit der Übernahme durch die Muslime zur Stiftung [waqf] werden[2], was bedeutet, dass sie in den Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums überführt werden. Weiterhin gehört zu den Staatsländereien solches Land, dessen Bewohner ausgestorben sind, wie in einer vom Hamad ibn Isa überlieferten Überlieferung des Imam Musa ibn Dschafar (a.) angeführt wird:

Dem Imam gehört die Beute [anfal], und zur Beute [anfal] zählt alles Land, dessen Bewohner ausgestorben sind, ...

Und das gleiche gilt für das Land, das innerhalb des Territorium des Islam neu entstanden ist, etwa wenn im Meer oder in einem Fluss eine Insel neu auftaucht, dann fällt sie in den Bereich des staatlichen Eigentums, in Anwendung der Regel der Rechtswissens [fiqh], die besagt, dass alles herrenlose Land dem Imam gehört. Und al-Charrasi erwähnt in seinem Kommentar zu dem “Muchtasar al-Dschalil“[3], dass solches Land, das von niemandem als Eigentum besessen wird, z.B. die Wüsten oder das von seinen Bewohnern verlassene Land, nach einmütigem Urteil der Rechtsgelehrten dem Imam gehört. Dazu merken manche an, dass die Anhänger seiner Rechtsschule [mazhab] nur solches Land meinen, das von seinen nichtmuslimischen Bewohnern verlassen wurde, während das Besitzrecht der Muslime an ihrem Land nicht verfällt, wenn sie es verlassen.

[1] Heiliger Qur´an 59:6

[2] “Al-Ahkam al-Sultaniya“, Seite 133

[3] Band 2, Seite 207

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