Unsere Wirtschaft

Unsere Wirtschaft / Iqtisaduna

Muhammad Baqir al-Sadr

Schlussfolgerungen

Alle diese Bestimmungen haben ein gemeinsames Merkmal, nämlich dass die Arbeit der Ursprung privater Rechte und Eigentums an den natürlichen Reichtümern ist, die den Menschen allseits umgeben. Und obwohl wir dieses gesetzgeberische Phänomen in jeder dieser Bestimmungen finden, können wir bei deren eingehender Untersuchung und der gesetzgeberisch relevanten Textquellen und Belegstellen ein unveränderliches Element dieser Aussage entdecken, sowie zwei veränderliche Elemente, die sich je nach Art und Kategorie der Güter unterscheiden. Das unveränderliche Element ist die Verknüpfung der persönlichen Rechte des Einzelnen an unerschlossenen natürlichen Reichtümern mit Arbeit, dergestalt, dass ohne geleistete Arbeit nichts davon erworben werden kann, und dass, wenn sich jemand der Nutzbarmachung eines natürlichen Reichtums mit irgendeiner Form von Aktivität widmet, dieser ein persönliches Anrecht darauf erlangen kann. Die Verknüpfung der Arbeit mit persönlichen Rechten allgemein ist der gemeinsame Nenner aller dieser Bestimmungen und deren stabiles Element. Die beiden veränderlichen Elemente sind die Art der Arbeit und die Art der persönlichen Rechte, welche die Arbeit für den schafft, der sie ausführt. So bemerken wir, dass sich die Bestimmungen, welche die persönlichen Rechte auf der Grundlage von Arbeit festsetzen, sich hinsichtlich der Art von Arbeit, die sie zum Ausgangspunkt des persönlichen Rechtes machen, und hinsichtlich der Art der persönlichen Rechte, die aus der Arbeit entstehen, voneinander unterscheiden. So gilt z.B. die Inbesitznahme von Land nicht als Arbeit, während die Arbeit, einen Stein aus der Wüste in Besitz zu nehmen, als hinreichend Bedingung für dessen Aneignung gilt, worauf wir soeben hingewiesen haben. Wir sahen ebenfalls, dass die Erschließung, die eine Arbeit im Zusammenhang mit dem Land und den Lagerstätten von Bodenschätzen darstellt, lediglich zu einem persönlichen Anrecht des Einzelnen auf die Verfügung über das Land, bzw. die Lagerstätte führt, Kraft dessen der Betreffende mehr als andere zu deren Nutzung befugt ist, aber nicht zum Eigentümer des Landes oder der Mine selbst wird. Dagegen finden wir, dass die Arbeit, einen Stein aus der Wüste in Besitz zu nehmen, oder Wasser aus dem Fluss zu schöpfen, in gesetzgeberischer Hinsicht nicht nur als Bedingung für den Erwerb eines vorrangigen Anrechtes auf den Stein, bzw. das Wasser ausreicht, sondern auch für deren Aneignung als Privateigentum.

Es gibt also unter den jeweiligen Bestimmungen, welche die persönlichen Rechte des Einzelnen an dessen Arbeit und Mühen binden, Unterschiede bei der Definition der jeweiligen Art von Arbeit, die jene Rechte entstehen lässt, und bei der Definition der Natur jener Rechte, die sich auf die Arbeit begründen. Diese Widersprüchlichkeit wird einige Fragen aufwerfen, die beantwortet werden müssen. Warum reicht z.B. die Arbeit, einen Stein oder Wasser aus dem Fluss in Besitz zu nehmen, aus, um demjenigen, der sie ausführt, ein Recht an diesen Gütern zu verschaffen, während diese Art von Arbeit im Falle von Land und den Fundstätten von Bodenschätzen keinerlei persönliche Rechte daran bedingt? Und wieso erreicht das Recht, das der Einzelne am Wasser erwirbt, indem er es aus dem Fluss in Besitz nimmt, den Grad des Eigentums, während jemanden, der Land urbar macht oder eine Mine entdeckt, nicht das Eigentumsrecht an dem Land oder der Mine zugestanden wird, sondern lediglich das vorrangige Nutzungsrecht an den von ihm erschlossenen natürlichen Ressourcen? Weiterhin, wenn die Arbeit die Ursache der persönlichen Rechte ist, wieso erwirbt dann eine Person, die ein Stück von Natur aus belebtes Land vorfindet, und die ihr von der Natur gebotene Gelegenheit nutzt, um es zu bebauen, wobei sie für dessen Kultivierung Mühe aufwendet, keine Rechte, die den durch Neukultivierung von Ödland entstehenden Rechten gleichwertig sind, obwohl sie viele Mühen und Arbeiten auf den Boden verwandt hat? Wieso wird die Neukultivierung von Ödland zur Ursache des Rechtes eines Einzelnen, über das Land zu verfügen, während die Ausnutzung des von Natur aus belebten Landes nicht zur Rechtfertigung eines entsprechenden individuellen Anrechtes wird?

Die Antwort auf all diese Fragen, die sich aus der Gegensätzlichkeit der Bestimmungen des Islam über die Arbeit und die dadurch erworbenen Rechte ergeben, hängt von der Erfahrung des dritten Aspekts der Theorie ab, der das allgemeine Prinzip der Bewertung von Arbeit in der Theorie verdeutlicht. Um diesen Aspekt zu erfassen, müssen wir jene verschiedenartigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Arbeit und den dadurch erworbenen Rechten, die diese Fragen aufwarfen, nochmals zusammenfassen, und weitere vergleichbare Bestimmungen mit ähnlicher Aussagekraft hinzufügen, um daraus einen Überbau zusammenzustellen, anhand dessen wir zu einer klaren Definition aller Charakteristika der Theorie gelangen, denn alle diese verschiedenartigen Bestimmungen spiegeln in der Tat die klar umrissenen Merkmale der Theorie wider. All das werden wir nunmehr zustande bringen.

© seit 2006 - m-haditec GmbH - info@eslam.de