Schlussfolgerungen
Anhand dieser
und einer ähnlichen Anzahl von Bestimmungen der islamischen
Gesetzgebung, die wir angeführt haben, können wir erkennen,
dass es für keinen Einzelnen von Anfang an ein persönliches
Anrecht auf Reichtümer der Natur gibt, welches ihn auf der
Ebene der Gesetzgebung vor anderen bevorzugt, es sei denn als
Folge einer besonderen Arbeit, die er daran verrichtet hat,
und die ihn im realen Leben vor anderen auszeichnet. Ein
Einzelner kann also persönlichen Anspruch auf Land nur durch
dessen Urbarmachung erwerben, auf Bodenschätze nur, indem er
sie freilegt, auf eine Wasserquelle nur durch deren
Erschließung, auf wilde Tiere nur, indem er sie erjagt, und
überhaupt auf irgendwelche natürlichen Reichtümern auf der
Erde und in der Luft, indem er sie in Besitz nimmt und dazu
Mühe aufwendet. Wir sehen anhand dieser Beispiele, dass das
theoretische Verständnis von Arbeit, die in der Theorie als
alleinige Grundlage für den Erwerb ursprünglicher persönlicher
Rechte an natürlichen Reichtümern gilt, sich je nach Natur und
Art dieser Reichtümer unterscheidet.
Was im
Hinblick auf gewisse natürliche Reichtümer als Arbeit gilt,
und mithin als ausreichende Bedingung für die Etablierung
persönlicher Rechte auf dieser Grundlage, hat diese Bedeutung
nicht im Hinblick auf eine andere Art von Reichtümern. Man
kann sich einen Stein aus der Wüste aneignen, indem man ihn in
Besitz nimmt, d.h. die Inbesitznahme gilt im Falle des Steines
als Arbeit, welche die Theorie anerkennt, und auf deren
Grundlage sie die Etablierung persönlicher Rechte zulässt.
Dagegen erkennt sie im Falle von unerschlossenem Land und
Lagerstätten von Bodenschätzen und von natürlichen
Wasserquellen deren Inbesitznahme nicht als Arbeit an, und
erlaubt nicht die Etablierung persönlicher Rechte auf dieser
Grundlage. Um persönliche Ansprüche auf ein Stück Land oder
eine Lagerstätte von Bodenschätzen oder eine Wasserquelle in
den Tiefen der Erde zu erwerben, genügt es also nicht, jene
Reichtümer in seine Gewalt zu bringen und dem eigenen
Besitzstand anzugliedern, sondern um persönliche Rechte daran
zu erwerben muss man auf jeden Fall auf das Land, die Mine
oder die Quelle Mühe aufwenden, d.h. das Land urbar machen,
die Lagerstätte freilegen oder das Wasser an die Oberfläche
bringen. Wir werden bei der Erörterung der positiven Aspekte
der Theorie deren Verständnis von Arbeit definieren, und
feststellen, nach welchen Kriterien sie die zahlreichen
Aktivitäten, die der Mensch im Bereich der Natur und der
Nutzbarmachung von deren Reichtümern ausführt, als Arbeit
qualifiziert, und wenn wir diesen Maßstab genau erkannt haben,
dann können wir verstehen, warum die Inbesitznahme eines
Steines ein hinreichender Grund für dessen Aneignung ist,
während die Beschlagnahmung von Land nicht als Arbeit und
nicht als Rechtfertigung für den Erwerb irgendwelchen
persönlichen Anrechts auf jenes Land gilt.