Unsere Wirtschaft

Unsere Wirtschaft / Iqtisaduna

Muhammad Baqir al-Sadr

Schlussfolgerungen

Anhand dieser und einer ähnlichen Anzahl von Bestimmungen der islamischen Gesetzgebung, die wir angeführt haben, können wir erkennen, dass es für keinen Einzelnen von Anfang an ein persönliches Anrecht auf Reichtümer der Natur gibt, welches ihn auf der Ebene der Gesetzgebung vor anderen bevorzugt, es sei denn als Folge einer besonderen Arbeit, die er daran verrichtet hat, und die ihn im realen Leben vor anderen auszeichnet. Ein Einzelner kann also persönlichen Anspruch auf Land nur durch dessen Urbarmachung erwerben, auf Bodenschätze nur, indem er sie freilegt, auf eine Wasserquelle nur durch deren Erschließung, auf wilde Tiere nur, indem er sie erjagt, und überhaupt auf irgendwelche natürlichen Reichtümern auf der Erde und in der Luft, indem er sie in Besitz nimmt und dazu Mühe aufwendet. Wir sehen anhand dieser Beispiele, dass das theoretische Verständnis von Arbeit, die in der Theorie als alleinige Grundlage für den Erwerb ursprünglicher persönlicher Rechte an natürlichen Reichtümern gilt, sich je nach Natur und Art dieser Reichtümer unterscheidet.

Was im Hinblick auf gewisse natürliche Reichtümer als Arbeit gilt, und mithin als ausreichende Bedingung für die Etablierung persönlicher Rechte auf dieser Grundlage, hat diese Bedeutung nicht im Hinblick auf eine andere Art von Reichtümern. Man kann sich einen Stein aus der Wüste aneignen, indem man ihn in Besitz nimmt, d.h. die Inbesitznahme gilt im Falle des Steines als Arbeit, welche die Theorie anerkennt, und auf deren Grundlage sie die Etablierung persönlicher Rechte zulässt. Dagegen erkennt sie im Falle von unerschlossenem Land und Lagerstätten von Bodenschätzen und von natürlichen Wasserquellen deren Inbesitznahme nicht als Arbeit an, und erlaubt nicht die Etablierung persönlicher Rechte auf dieser Grundlage. Um persönliche Ansprüche auf ein Stück Land oder eine Lagerstätte von Bodenschätzen oder eine Wasserquelle in den Tiefen der Erde zu erwerben, genügt es also nicht, jene Reichtümer in seine Gewalt zu bringen und dem eigenen Besitzstand anzugliedern, sondern um persönliche Rechte daran zu erwerben muss man auf jeden Fall auf das Land, die Mine oder die Quelle Mühe aufwenden, d.h. das Land urbar machen, die Lagerstätte freilegen oder das Wasser an die Oberfläche bringen. Wir werden bei der Erörterung der positiven Aspekte der Theorie deren Verständnis von Arbeit definieren, und feststellen, nach welchen Kriterien sie die zahlreichen Aktivitäten, die der Mensch im Bereich der Natur und der Nutzbarmachung von deren Reichtümern ausführt, als Arbeit qualifiziert, und wenn wir diesen Maßstab genau erkannt haben, dann können wir verstehen, warum die Inbesitznahme eines Steines ein hinreichender Grund für dessen Aneignung ist, während die Beschlagnahmung von Land nicht als Arbeit und nicht als Rechtfertigung für den Erwerb irgendwelchen persönlichen Anrechts auf jenes Land gilt.

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