Unsere Wirtschaft

Unsere Wirtschaft / Iqtisaduna

Muhammad Baqir al-Sadr

Friedensvertrags-Land

Hierbei handelt es sich um Land, das die Muslime angriffen[1], um es zu erobern, worauf dessen Bewohner weder zum Islam übertraten, noch sich der Einladung zum Islam [dawa] in bewaffneter Form entgegenstellten, sondern ihre Religion beibehielten und sich einverstanden erklärten, unter der Schirmherrschaft [kanf] des Islamischen Staates in Frieden zu leben. Solches Land wird im Sprachgebrauch der Rechtswissenschaft [fiqh] zum Friedensvertrag-Land, und man muss damit so verfahren, wie das im Friedensvertrag vereinbart wurde. Wenn also der Friedensvertrag schriftlich festsetzt, dass das Land seinen Bewohnern erhalten bleibt, wird es auf dieser Grundlage als deren Eigentum angesehen, und die Gesamtheit der Umma hat kein Anrecht darauf; und wenn man den Friedensvertrag dahingehend abgeschlossen hat, dass das Land in gemeinschaftliches Eigentum der Umma übergeht, so muss man daran festhalten, dann unterliegt das Land dem Prinzip des “Eigentums der Gemeinschaft“ und es wird Grundbesitzersatzabgabe-pflichtig. Es ist nicht zulässig, von den Vereinbarungen des Friedensvertrages abzurücken.

So steht im “Kitab al-Amwal“ der folgende Ausspruch von Allahs Gesandtem (s.):

Ihr werdet vielleicht gegen Leute kämpfen, die ihr Vermögen vor eurem Zugriff bewahren, sich selbst und ihre Nachkommen aber eurer Herrschaft unterstellen, indem sie einen Friedensvertrag mit euch abschließen. Nehmt ihnen also nicht mehr als das vertraglich Vereinbarte ab, denn das ist euch nicht erlaubt.

Und in den “Sunan“ des Abu Dawud wird folgender Ausspruch des Propheten angeführt:

Wer gegen einen Vertragspartner Unrecht begeht oder den Vertrag bricht, oder ihm mehr auferlegt, als er ertragen kann, oder ihm ohne dessen Einverständnis etwas wegnimmt, den werde ich persönlich am Tage der Auferstehung anklagen.

Was das unkultivierte Friedensvertrags-Land betrifft, so ist die Regel dafür die Überführung in das Eigentum des Staates, wie bei den eroberten oder durch Einladung [dawa] zum Islam islamisch gewordenen Ödländereien. Genauso wird auch mit den Wäldern und ähnlichen natürlich belebten Landflächen unter dem Friedensvertrag-Land verfahren, sofern sie nicht vom Propheten (s.) in den Friedensvertrag mit einbezogen worden sind; in letzterem Fall kommen die Bestimmungen des Vertrages zur Anwendung.

[1] Es sei daran erinnert, dass ausschließlich der Angriff unter der Führung des fehlerfreien Propheten (s.) oder der Zwölf Imame (a.) gemeint ist, nicht aber die Eroberungsfeldzüge von Gewaltherrschern.

© seit 2006 - m-haditec GmbH - info@eslam.de