Friedensvertrags-Land
Hierbei
handelt es sich um Land, das die Muslime angriffen,
um es zu erobern, worauf dessen Bewohner weder zum Islam
übertraten, noch sich der Einladung zum Islam [dawa] in
bewaffneter Form entgegenstellten, sondern ihre Religion
beibehielten und sich einverstanden erklärten, unter der
Schirmherrschaft [kanf] des Islamischen Staates in
Frieden zu leben. Solches Land wird im Sprachgebrauch der
Rechtswissenschaft [fiqh] zum Friedensvertrag-Land, und
man muss damit so verfahren, wie das im Friedensvertrag
vereinbart wurde. Wenn also der Friedensvertrag schriftlich
festsetzt, dass das Land seinen Bewohnern erhalten bleibt,
wird es auf dieser Grundlage als deren Eigentum angesehen, und
die Gesamtheit der Umma hat kein Anrecht darauf; und wenn man
den Friedensvertrag dahingehend abgeschlossen hat, dass das
Land in gemeinschaftliches Eigentum der Umma übergeht, so muss
man daran festhalten, dann unterliegt das Land dem Prinzip des
“Eigentums der Gemeinschaft“ und es wird
Grundbesitzersatzabgabe-pflichtig. Es ist nicht zulässig, von
den Vereinbarungen des Friedensvertrages abzurücken.
So steht im
“Kitab al-Amwal“ der folgende Ausspruch von Allahs Gesandtem
(s.):
„Ihr
werdet vielleicht gegen Leute kämpfen, die ihr Vermögen vor
eurem Zugriff bewahren, sich selbst und ihre Nachkommen aber
eurer Herrschaft unterstellen, indem sie einen Friedensvertrag
mit euch abschließen. Nehmt ihnen also nicht mehr als das
vertraglich Vereinbarte ab, denn das ist euch nicht erlaubt.“
Und in den
“Sunan“ des Abu Dawud wird folgender Ausspruch des Propheten
angeführt:
„Wer
gegen einen Vertragspartner Unrecht begeht oder den Vertrag
bricht, oder ihm mehr auferlegt, als er ertragen kann, oder
ihm ohne dessen Einverständnis etwas wegnimmt, den werde ich
persönlich am Tage der Auferstehung anklagen.“
Was das
unkultivierte Friedensvertrags-Land betrifft, so ist die Regel
dafür die Überführung in das Eigentum des Staates, wie bei den
eroberten oder durch Einladung [dawa] zum Islam
islamisch gewordenen Ödländereien. Genauso wird auch mit den
Wäldern und ähnlichen natürlich belebten Landflächen unter dem
Friedensvertrag-Land verfahren, sofern sie nicht vom Propheten
(s.) in den Friedensvertrag mit einbezogen worden sind; in
letzterem Fall kommen die Bestimmungen des Vertrages zur
Anwendung.