Durch Einladung zum Islam [dawa] islamisch gewordenes Land
Zu den durch
Einladung zum Islam [dawa] islamisch gewordenen
Ländereien zählt alles Land, dessen Bewohner sich dem Islam
angeschlossen und die Einladung [dawa] erhört haben,
ohne zuvor in einen bewaffneten Kampf dagegen einzutreten, wie
das Land von Medina und Indonesien und eine Anzahl in der
islamischen Welt verstreut liegender Gebiete. Die durch
Einladung zum Islam [dawa] islamisch gewordenen
Ländereien werden – ebenso wie die durch Eroberung islamisch
gewordenen Gebiete – unterteilt
·
in
kultiviertes Land, das von seinen Bewohnern urbar gemacht
wurde, die sich dann später, während es sich noch in ihrem
Besitz befand, freiwillig zum Islam bekannt haben,
·
in von
Natur aus belebtes Land, wie z.B. Wälder,
·
und in
solches Land, das noch unkultiviert war, als seine Bewohner
freiwillig zum Islam übertraten.
Auf das Ödland
unter dem durch Einladung zum Islam [dawa] islamisch
gewordenen Land wird ebenso wie auf das eroberte Ödland der
Grundsatz des staatlichen Eigentums angewandt, und es
unterliegt all den Bestimmungen, die wir im Zusammenhang mit
dem eroberten Ödland angeführt haben, denn das Ödland wird
allgemein als Teil der “Beute [anfal]“ angesehen, und
die “Beute [anfal]“ gehören dem Staat. Das gleiche gilt
für das von Natur aus belebte Land, das dem Territorium des
Islam durch friedliche Bekehrung seiner Bewohner angeschlossen
wurde. Auch dies ist Eigentum des Staates, in Anwendung des
Prinzips der Rechtswissenschaft [fiqh], welche besagt:
„Alles herrenlose Land gehört zu der “Beute [anfal].“
Aber der Unterschied zwischen diesen beiden Kategorien,
nämlich dem Ödland einerseits und dem von Natur aus belebten
Land anderseits – auch wenn beide Eigentum des Staates sind –
besteht darin, dass eine Einzelperson an dem Ödland durch
dessen Urbarmachung ein persönliches Recht erwirbt, so dass
die Bestimmungen über die Neukultivierung, die in ihren
gesetzgeberischen Einzelheiten bereits erwähnt wurden – sie
entsprechen den Bestimmungen über die Urbarmachung von
erobertem Ödland – für ihn gelten. Dagegen kann der Einzelne
an den von Natur aus belebten Ländereien, die durch
freiwillige Bekehrung der dort lebenden Bevölkerung in das
Territorium des Islam
eingegliedert wurden, aufgrund von Belebung keinerlei Recht
erwerben, denn sie sind von Natur aus kultiviert und belebt;
den Einzelpersonen ist lediglich die Nutzung solchen Landes
freigestellt. Und wenn jemand dieses Nutzungsrecht wahrnimmt,
soll ihm das Land nicht zugunsten eines anderen streitig
gemacht werden, solange er selbst mit der Nutzung beschäftigt
ist, denn keine Person wird einer anderen vorgezogen. Dem
letzteren ist die Nutzung in dem Umfang gestattet, der die
Nutzung des ersteren nicht beeinträchtigt, bzw. an solchem
Land, dessen Nutzung der erstere eingestellt hat.
Was aber das
Kulturland betrifft, dessen Besitzer freiwillig den Islam
annahm, so gehört es ihnen, denn der Islam gewährt demjenigen,
der sich als Besitzer von Land und Vermögen freiwillig
bekehrt, sämtliche Rechte, die er vor seiner Bekehrung zum
Islam über sein Land und sein Vermögen innehatte.
Landbesitzer, die freiwillig den Islam annehmen, haben also
das Recht, ihr Land zu behalten und es als privates Eigentum
zu besitzen, und ihnen wird keine Grundbesitzersatzabgabe [charadsch]
auferlegt, ganz wie vor ihrem Übertritt zum Islam.