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Muhammad Baqir al-Sadr

Durch Einladung zum Islam [dawa] islamisch gewordenes Land

Zu den durch Einladung zum Islam [dawa] islamisch gewordenen Ländereien zählt alles Land, dessen Bewohner sich dem Islam angeschlossen und die Einladung [dawa] erhört haben, ohne zuvor in einen bewaffneten Kampf dagegen einzutreten, wie das Land von Medina und Indonesien und eine Anzahl in der islamischen Welt verstreut liegender Gebiete. Die durch Einladung zum Islam [dawa] islamisch gewordenen Ländereien werden – ebenso wie die durch Eroberung islamisch gewordenen Gebiete – unterteilt

·       in kultiviertes Land, das von seinen Bewohnern urbar gemacht wurde, die sich dann später, während es sich noch in ihrem Besitz befand, freiwillig zum Islam bekannt haben,

·       in von Natur aus belebtes Land, wie z.B. Wälder,

·       und in solches Land, das noch unkultiviert war, als seine Bewohner freiwillig zum Islam übertraten.

Auf das Ödland unter dem durch Einladung zum Islam [dawa] islamisch gewordenen Land wird ebenso wie auf das eroberte Ödland der Grundsatz des staatlichen Eigentums angewandt, und es unterliegt all den Bestimmungen, die wir im Zusammenhang mit dem eroberten Ödland angeführt haben, denn das Ödland wird allgemein als Teil der “Beute [anfal]“ angesehen, und die “Beute [anfal]“ gehören dem Staat. Das gleiche gilt für das von Natur aus belebte Land, das dem Territorium des Islam durch friedliche Bekehrung seiner Bewohner angeschlossen wurde. Auch dies ist Eigentum des Staates, in Anwendung des Prinzips der Rechtswissenschaft [fiqh], welche besagt: „Alles herrenlose Land gehört zu der “Beute [anfal].“ Aber der Unterschied zwischen diesen beiden Kategorien, nämlich dem Ödland einerseits und dem von Natur aus belebten Land anderseits – auch wenn beide Eigentum des Staates sind – besteht darin, dass eine Einzelperson an dem Ödland durch dessen Urbarmachung ein persönliches Recht erwirbt, so dass die Bestimmungen über die Neukultivierung, die in ihren gesetzgeberischen Einzelheiten bereits erwähnt wurden – sie entsprechen den Bestimmungen über die Urbarmachung von erobertem Ödland – für ihn gelten. Dagegen kann der Einzelne an den von Natur aus belebten Ländereien, die durch freiwillige Bekehrung der dort lebenden Bevölkerung in das Territorium des Islam eingegliedert wurden, aufgrund von Belebung keinerlei Recht erwerben, denn sie sind von Natur aus kultiviert und belebt; den Einzelpersonen ist lediglich die Nutzung solchen Landes freigestellt. Und wenn jemand dieses Nutzungsrecht wahrnimmt, soll ihm das Land nicht zugunsten eines anderen streitig gemacht werden, solange er selbst mit der Nutzung beschäftigt ist, denn keine Person wird einer anderen vorgezogen. Dem letzteren ist die Nutzung in dem Umfang gestattet, der die Nutzung des ersteren nicht beeinträchtigt, bzw. an solchem Land, dessen Nutzung der erstere eingestellt hat.

Was aber das Kulturland betrifft, dessen Besitzer freiwillig den Islam annahm, so gehört es ihnen, denn der Islam gewährt demjenigen, der sich als Besitzer von Land und Vermögen freiwillig bekehrt, sämtliche Rechte, die er vor seiner Bekehrung zum Islam über sein Land und sein Vermögen innehatte. Landbesitzer, die freiwillig den Islam annehmen, haben also das Recht, ihr Land zu behalten und es als privates Eigentum zu besitzen, und ihnen wird keine Grundbesitzersatzabgabe [charadsch] auferlegt, ganz wie vor ihrem Übertritt zum Islam.

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