Beleg aus der islamischen Gesetzgebung
Der Beleg dafür, dass dem
verantwortlichen Befehlshaber
[wali-ul-amr] derartige Kompetenzen zum Ausfüllen des
Freiraumes gegeben sind, ist das edle Qur´an-Zitat:
„Oh ihr
diejenigen, die überzeugt sind, gehorcht Allah und gehorcht
dem Gesandten und Vorderen des Gebots unter euch.“
Gemäß diesem Qur´an-Zitat umfasst der
Freiraum, über den sich die Kompetenzen des jeweiligen
verantwortlichen Befehlshaber
[wali-ul-amr] erstrecken, alle Handlungen, die nach der
islamischen Gesetzgebung normalerweise als “indifferent“ [mubah]
gelten. So ist es dem verantwortlichen
Befehlshaber [wali-ul-amr]
gestattet, jeder Aktivität oder Handlung, über die kein
gesetzgeberischer Text vorliegt, der auf deren Verbot oder
deren Pflichtcharakter hinweist, eine sekundäre rechtliche
Qualität zu verleihen, indem er sie entweder verbietet oder
anordnet. Wenn der Imam also eine normalerweise “indifferente“
Handlung untersagt, wird sie “verboten“ [haram], und
wenn er sie anordnet, wird sie zu einer Pflicht. Dagegen hat
der verantwortliche Befehlshaber
[wali-ul-amr] nicht das Recht, eine Handlung
anzuordnen, deren generelles Verbot durch die islamische
Gesetzgebung feststeht, wie z.B. die Zinsnahme, ebenso wie es
dem verantwortlichen Befehlshaber
[wali-ul-amr] nicht möglich ist, eine Handlung zu
verbieten, deren Pflichtcharakter das islamische Recht [scharia]
bestimmt hat, wie das Aufkommen des Ehemannes für den
Lebensunterhalt der Ehefrau, denn die Muslime sind zum
Gehorsam gegenüber dem verantwortlichen
Befehlshaber [wali-ul-amr]
nur in dem Maße verpflichtet, wie dieser dem Gehorsam
gegenüber Allah und seinen allgemeinen Bestimmungen nicht
widerspricht. Es sind also die ihrer Natur nach
“indifferenten“ Aktivitäten im Wirtschaftsleben, welche den
Freiraum der Gesetzgebung darstellen.