Unsere Wirtschaft

Unsere Wirtschaft / Iqtisaduna

Muhammad Baqir al-Sadr

Beleg aus der islamischen Gesetzgebung

Der Beleg dafür, dass dem verantwortlichen Befehlshaber [wali-ul-amr] derartige Kompetenzen zum Ausfüllen des Freiraumes gegeben sind, ist das edle Qur´an-Zitat:

Oh ihr diejenigen, die überzeugt sind, gehorcht Allah und gehorcht dem Gesandten und Vorderen des Gebots unter euch.“ [1]

Gemäß diesem Qur´an-Zitat umfasst der Freiraum, über den sich die Kompetenzen des jeweiligen verantwortlichen Befehlshaber [wali-ul-amr] erstrecken, alle Handlungen, die nach der islamischen Gesetzgebung normalerweise als “indifferent“ [mubah] gelten. So ist es dem verantwortlichen Befehlshaber [wali-ul-amr] gestattet, jeder Aktivität oder Handlung, über die kein gesetzgeberischer Text vorliegt, der auf deren Verbot oder deren Pflichtcharakter hinweist, eine sekundäre rechtliche Qualität zu verleihen, indem er sie entweder verbietet oder anordnet. Wenn der Imam also eine normalerweise “indifferente“ Handlung untersagt, wird sie “verboten“ [haram], und wenn er sie anordnet, wird sie zu einer Pflicht. Dagegen hat der verantwortliche Befehlshaber [wali-ul-amr] nicht das Recht, eine Handlung anzuordnen, deren generelles Verbot durch die islamische Gesetzgebung feststeht, wie z.B. die Zinsnahme, ebenso wie es dem verantwortlichen Befehlshaber [wali-ul-amr] nicht möglich ist, eine Handlung zu verbieten, deren Pflichtcharakter das islamische Recht [scharia] bestimmt hat, wie das Aufkommen des Ehemannes für den Lebensunterhalt der Ehefrau, denn die Muslime sind zum Gehorsam gegenüber dem verantwortlichen Befehlshaber [wali-ul-amr] nur in dem Maße verpflichtet, wie dieser dem Gehorsam gegenüber Allah und seinen allgemeinen Bestimmungen nicht widerspricht. Es sind also die ihrer Natur nach “indifferenten“ Aktivitäten im Wirtschaftsleben, welche den Freiraum der Gesetzgebung darstellen.

[1] Heiliger Qur´an 4:59

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