Das ABC des Islam
Das ABC des Islam

von

Allama Sayyid Muhammad Husain Tabatabai

 

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Kauf und Verkauf, “Bey”

Geschäftliche Abmachungen , die mit Kauf und Verkauf zu tun haben, werden im Sprachgebrauch der Muslime als “Bey’” bezeichnet. Mit anderen Worten: “Bey” ist eine geschäftliche Übereinkunft, an der zwei Personen beteiligt sind: Käufer und Verkäufer.

Derartige Abmachungen setzen - wie andere auch -allgemeine Bedingungen voraus. Zum einen müssen die Vertragspartner “majoren”, das heißt auch altersmäßig rechtlich zu derlei geschäftlichen Übereinkünften befugt und im Besitze von Verstandskraft sein. Die Abkommen dürfen nicht unter Zwang und Druck erfolgen, sondern aufgrund eigener Entscheidung und eigenen Wollens. Zum anderen sind die Warenlieferungs-, Warenqualitäts- und Zahlungsbedingungen u.ä. unbedingt zu berücksichtigen.

“Bey” stellt also eine geschäftliche Abmachung dar, die einzuhalten ist. Das heißt, nachdem die geschäftliche Übereinkunft getroffen wurde, sind beide Partner an sie gebunden.

Allerdings kann es vorkommen, dass infolge einer Nachlässigkeit, eines Warenfehlers oder sonst einer Unregelmäßigkeit der Käufer oder aber Verkäufer Verluste aus der getroffenen Übereinkunft entstehen. Die Bindung an diese würde sich daher in einem derartigen Fall als nachteilhaft für den geschädigten Geschäftspartner erweisen.

Dem beugt das Islamische Recht durch folgende Regelungen vor:

Erstens: “Iqaleh”. Wenn einer der beiden Vertragspartner das Abkommen rückgängig machen möchte, so kann er seinen Partner zu einer entsprechenden Übereinkunft auffordern. Es empfiehlt sich, diesem Gesuch nachzukommen und den Vertrag außer Kraft zu setzen.

Zweitens: “Hiar”. Von dieser Sonderregelung kann in folgenden Fällen Gebrauch gemacht werden:

a) “Hiar” oder Annullierung am Vortragsort: Beide Parteien haben das Recht, nach am Vertrags-Abschlussort - das heißt bevor sie jenen Raum oder Platz, an dem sie ihre Vereinbarung trafen, verlassen - den Vertrag zu annullieren.

b) “Hiar Gubn” oder Annullierung aus Betrugsgründen. Wenn also eine der beiden Parteien betrogen wurde und ihr infolgedessen aus der Abmachung Schaden erwächst - weil zum Beispiel die Warenqualität nicht dem entspricht, was versprochen und abgemacht wurde - so kann der Geschädigte das Abkommen unverzüglich auflösen.

c) Wenn der Käufer nach erfolgter Transaktion an der Ware Mängel feststellt, so kann er die Übereinkunft rückgängig machen oder aber auf einem Preisausgleich bestehen.

d) Bei einem Handel mit Tieren zum Beispiel mit Schafen oder Pferden - kann der Käufer bis zu drei Tagen nach dem Kauf den Vertrag auflösen.

e) wenn die Vertragsbedingungen , welcher Käufer oder

Verkäufer - möglicherweise auch beide - gestellt haben, nicht eingehalten werden, kann das Abkommen ebenfalls aufgelöst werten.

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