Kauf und Verkauf, “Bey”
Geschäftliche Abmachungen , die mit Kauf und Verkauf zu tun
haben, werden im Sprachgebrauch der Muslime als “Bey’”
bezeichnet. Mit anderen Worten: “Bey” ist eine geschäftliche
Übereinkunft, an der zwei Personen beteiligt sind: Käufer und
Verkäufer.
Derartige Abmachungen setzen - wie andere auch -allgemeine
Bedingungen voraus. Zum einen müssen die Vertragspartner “majoren”,
das heißt auch altersmäßig rechtlich zu derlei geschäftlichen
Übereinkünften befugt und im Besitze von Verstandskraft sein.
Die Abkommen dürfen nicht unter Zwang und Druck erfolgen,
sondern aufgrund eigener Entscheidung und eigenen Wollens. Zum
anderen sind die Warenlieferungs-, Warenqualitäts- und
Zahlungsbedingungen u.ä. unbedingt zu berücksichtigen.
“Bey” stellt also eine geschäftliche Abmachung dar, die
einzuhalten ist. Das heißt, nachdem die geschäftliche
Übereinkunft getroffen wurde, sind beide Partner an sie
gebunden.
Allerdings kann es vorkommen, dass infolge einer
Nachlässigkeit, eines Warenfehlers oder sonst einer
Unregelmäßigkeit der Käufer oder aber Verkäufer Verluste aus
der getroffenen Übereinkunft entstehen. Die Bindung an diese
würde sich daher in einem derartigen Fall als nachteilhaft für
den geschädigten Geschäftspartner erweisen.
Dem beugt das Islamische Recht durch folgende Regelungen
vor:
Erstens: “Iqaleh”. Wenn einer der beiden Vertragspartner
das Abkommen rückgängig machen möchte, so kann er seinen
Partner zu einer entsprechenden Übereinkunft auffordern. Es
empfiehlt sich, diesem Gesuch nachzukommen und den Vertrag
außer Kraft zu setzen.
Zweitens: “Hiar”. Von dieser Sonderregelung kann in
folgenden Fällen Gebrauch gemacht werden:
a) “Hiar” oder Annullierung am Vortragsort: Beide Parteien
haben das Recht, nach am Vertrags-Abschlussort - das heißt
bevor sie jenen Raum oder Platz, an dem sie ihre Vereinbarung
trafen, verlassen - den Vertrag zu annullieren.
b) “Hiar Gubn” oder Annullierung aus Betrugsgründen. Wenn
also eine der beiden Parteien betrogen wurde und ihr
infolgedessen aus der Abmachung Schaden erwächst - weil zum
Beispiel die Warenqualität nicht dem entspricht, was
versprochen und abgemacht wurde - so kann der Geschädigte das
Abkommen unverzüglich auflösen.
c) Wenn der Käufer nach erfolgter Transaktion an der Ware
Mängel feststellt, so kann er die Übereinkunft rückgängig
machen oder aber auf einem Preisausgleich bestehen.
d) Bei einem Handel mit Tieren zum Beispiel mit Schafen
oder Pferden - kann der Käufer bis zu drei Tagen nach dem Kauf
den Vertrag auflösen.
e) wenn die Vertragsbedingungen , welcher Käufer oder
Verkäufer - möglicherweise auch beide - gestellt haben,
nicht eingehalten werden, kann das Abkommen ebenfalls
aufgelöst werten.