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zu islamischen Themen finden Sie im Verlag Eslamica.
Die Zulässigkeitsgrenze ist die Entfernung ausgehend von der
Heimat,
nach deren Überschreitung eine
Reise
beginnt.
Eine
Reise
beginnt bei Erfüllung der Absicht zu einer
Reise
erst ab dem Überschreiten der Zulässigkeitsgrenze.
Die
Definition der Zulässigkeitsgrenze ist die Stelle außerhalb
der Heimatstadt, an dem der
Gebetsruf der Stadt, Dorf usw., nicht (mehr) zu hören ist
bzw. wäre oder an dem ihre Mauern bzw. Grenzgebäude nicht
mehr zu sehen sind bzw. wären. Gemeint ist, dass der Reisende
so weit vom Ort entfernt ist, dass die Bewohner
beziehungsweise die gewöhnlichen Merkmale des Ortes nicht mehr
erkennbar sind.
Die Grenze wird grundsätzlich vom äußeren Rand des
zusammenhängend bewohnten Ortes aus beurteilt, nicht vom
Stadtzentrum oder von der eigenen Wohnung.
Bei einer gewöhnlichen Stadt bedeutet das: Erst nachdem man
das zusammenhängende Stadtgebiet verlassen hat, wird geprüft,
wann die
Zulässigkeitsgrenze [hadd al-tarachchudh]
erreicht ist. Bei außergewöhnlich großen Städten können die
Detailregeln je nach Rechtsgelehrtem abweichen.
Der
Zulässigkeitsgrenze [hadd al-tarachchudh]
bestimmt nicht, ob eine
Reise
lang genug ist. Für die religiöse Reiseentfernung siehe:
Reise.
Der
Zulässigkeitsgrenze [hadd al-tarachchudh]
bestimmt vielmehr ab welchem Punkt nach dem Verlassen des
Ortes die Reisevorschriften praktisch beginnen, wenn alle
Voraussetzungen der
Reise
erfüllt sind.
Eine Person kann also z.B. eine ausreichend lange Reise
beabsichtigen, darf das
Fasten
[saum] aber nicht schon zu Hause oder unmittelbar nach dem
Losfahren brechen. Sie wartet, bis sie
die Zulässigkeitsgrenze [hadd
al-tarachchudh] erreicht bzw. überschreitet. Daher wird
die
Zulässigkeitsgrenze [hadd al-tarachchudh]
zuweilen auch als „Erkennbarkeitsgrenze des Wohnortes oder
Grenze, ab der die Reiseerleichterungen gelten“ beschrieben.
Eine universell verbindliche Kilometerzahl gibt es für die
Zulässigkeitsgrenze [hadd al-tarachchudh]
nicht, weil der sie ursprünglich anhand wahrnehmbarer Merkmale
bestimmt wurde. Bei
Imam
Sayyid Ali Chamenei wird aufgrund entsprechender
Untersuchungen als praktische Richtgröße genannt: etwa 1,35 km
hinter dem letzten Punkt der Stadt (heute
Stadtbegrenzungsschild). Maßgeblich bleibt jedoch
grundsätzlich der Punkt, an dem der gewöhnliche, unverstärkte
Gebetsruf vom Stadtrand nicht mehr hörbar wäre.

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