Zulässigkeitsgrenze
Zulässigkeitsgrenze [hadd al-tarachchudh]

Aussprache: hadd at-tarachudh
arabisch:
حَدُّ التَّرَخُّصِ
persisch:
حدّ ترخّص
englisch: permissibility limit [hadd-ut-tarakhkhus]

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Die Zulässigkeitsgrenze ist die Entfernung ausgehend von der Heimat, nach deren Überschreitung eine Reise beginnt.

Eine Reise beginnt bei Erfüllung der Absicht zu einer Reise erst ab dem Überschreiten der Zulässigkeitsgrenze.

Die Definition der Zulässigkeitsgrenze ist die Stelle außerhalb der Heimatstadt, an dem der Gebetsruf der Stadt, Dorf usw., nicht (mehr) zu hören ist bzw. wäre oder an dem ihre Mauern bzw. Grenzgebäude nicht mehr zu sehen sind bzw. wären. Gemeint ist, dass der Reisende so weit vom Ort entfernt ist, dass die Bewohner beziehungsweise die gewöhnlichen Merkmale des Ortes nicht mehr erkennbar sind.

Die Grenze wird grundsätzlich vom äußeren Rand des zusammenhängend bewohnten Ortes aus beurteilt, nicht vom Stadtzentrum oder von der eigenen Wohnung.

Bei einer gewöhnlichen Stadt bedeutet das: Erst nachdem man das zusammenhängende Stadtgebiet verlassen hat, wird geprüft, wann die Zulässigkeitsgrenze [hadd al-tarachchudh] erreicht ist. Bei außergewöhnlich großen Städten können die Detailregeln je nach Rechtsgelehrtem abweichen.

Der Zulässigkeitsgrenze [hadd al-tarachchudh] bestimmt nicht, ob eine Reise lang genug ist. Für die religiöse Reiseentfernung siehe: Reise.

Der Zulässigkeitsgrenze [hadd al-tarachchudh] bestimmt vielmehr ab welchem Punkt nach dem Verlassen des Ortes die Reisevorschriften praktisch beginnen, wenn alle Voraussetzungen der Reise erfüllt sind.

Eine Person kann also z.B. eine ausreichend lange Reise beabsichtigen, darf das Fasten [saum] aber nicht schon zu Hause oder unmittelbar nach dem Losfahren brechen. Sie wartet, bis sie die Zulässigkeitsgrenze [hadd al-tarachchudh] erreicht bzw. überschreitet. Daher wird die Zulässigkeitsgrenze [hadd al-tarachchudh]  zuweilen auch als „Erkennbarkeitsgrenze des Wohnortes oder Grenze, ab der die Reiseerleichterungen gelten“ beschrieben.

Eine universell verbindliche Kilometerzahl gibt es für die Zulässigkeitsgrenze [hadd al-tarachchudh] nicht, weil der sie ursprünglich anhand wahrnehmbarer Merkmale bestimmt wurde. Bei Imam Sayyid Ali Chamenei wird aufgrund entsprechender Untersuchungen als praktische Richtgröße genannt: etwa 1,35 km hinter dem letzten Punkt der Stadt (heute Stadtbegrenzungsschild). Maßgeblich bleibt jedoch grundsätzlich der Punkt, an dem der gewöhnliche, unverstärkte Gebetsruf vom Stadtrand nicht mehr hörbar wäre.

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