.Bücher
zu islamischen Themen finden Sie im Verlag Eslamica.
Der Begriff Schutzbefohlene stammt vom arabischen "dhimma"
(ذمة), was einen besonderen Schutz für für
Leute des Buches [ahl-ul-kitab] unter
islamischer Herrschaft garantiert. Die Bezeichnung
beschreibt Sonderrechte, welche u.a.
Christen genießen, unabhängig davon, ob sie die
Schutzsteuer [dschizya] entrichten oder davon befreit
sind.
Schutzbefohlene erwachsene wehrfähige Männer unter
islamischer Herrschaft, die nicht an der
Verteidigung des Landes teilnehmen wollen, entrichten zum
Ausgleich die
Schutzsteuer [dschizya]. Es ist eine Art
Ausgleichszahlung für die Befreiung vom Wehrdienst und im
Bedarfsfall Verteidigungseinsatz auf freiwilliger Basis.
Diejenigen, die hingegen an der Verteidigung des Landes
teilzunehmen wünschen, wie es z.B. bei den den
Christen in der
Islamischen Republik Iran nach dem Überfall
Saddams der Fall war, brauchen die Schutzsteuer nicht zu
entrichten. Zudem brauchen Schutzbefohlene weder die
Fünftelabgabe [chums] noch die
Zakat
zu entrichten, so dass die
Schutzsteuer [dschizya] eine geringere Abgabe ist, als sie
Muslime zu entrichten haben.
Dementsprechend wird das Thema der Schutzbefohlenen im
islamischen Recht [scharia] im Zusammenhang mit der
Verteidigung des Landes und dem Wehrdienst behandelt. Die
Zahlung erfolgt ausschließlich für wehrfähige Männer, die sich
von der Wehrpflicht befreien wollen. Für Frauen, Kinder,
Verarmte, Mönche, Geistliche usw. gibt es die Schutzsteuer
nicht. Schutzbefohlene aber sind alle!
Alle Anhänger der
Buchreligion, unabhängig davon, ob sie Schutzsteuer
zahlen, Wehrdienst leisten oder dazu nicht verpflichtet sind,
stehen unter dem besonderer Schutz den
Muslime, für die der Schutz eine
religiöse Verpflichtung [wadschib] ist und sich nicht nur
auf die Person bezieht, sondern auch auf die Sonderrechte der
jeweiligen
Buchreligion. Daher genießen sie den Status von
Schutzbefohlenen. Schutzbefohlene genießen die gleichen
Bürgerrechte und haben zudem Sonderrechte im Personenstandsrecht (z.B.
Eheschließung, Scheidung, Begräbnis usw.) sowie in der
kircheninternen Liturgie (z.B. Messwein) und dürfen hierbei
ihr eigenes Recht anwenden.
Einige Benachteiligungen, die
Leute des Buches [ahl-ul-kitab] im Laufe der islamischen
Geschichte erdulden mussten, gehen auf die Gewaltherrschaft
von
Umayyaden und
Abbasiden und nachfolgenden Dynastien zurück, können aber
nicht mit dem
islamischen Recht begründet werden.
Um den
Islam
zu diffamieren, wird dieser u.a. den
Christen respektvoll Sonderrechte zubilligende Begriff
sehr oft von Orientalisten in der Bedeutung verfälscht.