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zu islamischen Themen finden Sie im Verlag Eslamica.
Der Mitbetende ist jemand, der sich beim
Gemeinschaftsritualgebet [salat-ul-dschami] einem
Vorbeter anschließt. Wenn man für sich den Vorzug der
Gemeinschaft erreichen möchte, muss man die
Absicht [niyya] haben, sich dem
Vorbeter anzuschließen und ein
Gemeinschaftsritualgebet zu beten.
Der Mitbetende darf
sich nur einem
Vorbeter anschließen, der
gerecht ist. Liegen keine Kenntnisse über den
Vorbeter beim Mitbetenden vor, weil er z.B. sich einer
Gemeinschaft auf Reisen anschließt, dann gilt es als
hinreichend, wenn die Wahrhaftigkeit des
Vorbeter von dem Mitbetenden auf irgendeine Weise
festgestellt werden kann, wie z.B. der Tatsache seines Ansehen
in der Gemeinde. Der Mitbetende braucht kein Einverständnis
des
Vorbeters, um sich ihm anzuschließen. Der Mitbetende darf
sich ebenfalls nur einem
Vorbeter anschließen, der die
arabischen Texte korrekt
ausspricht. Maßgebend für die Richtigkeit des Verlesens ist
die Aussprache der Buchstaben in einer Weise, wie es die
Sprachkenner der arabischen Sprache als Aussprache des
Buchstaben unterscheidbar von anderen Buchstaben akzeptieren
würden, die Berücksichtigung der angegliederten Laute und was
relevant für die Gestaltung des Wortes ist, gemäß dem, was die
arabischen Sprachwissenschaftler angeordnet haben
(vgl. Antworten auf Rechtsfragen, Band 1,
Imam
Chamene'i, Frage 600).
Im Ritus des
Ritualgebets ändert sich für den Mitbetenden das Verlesen
der
Suren. Der Mitbetende muss sowohl bei dem
stimmlos zu verlesenden als auch bei den
stimmhaft zu verlesenden
Gemeinschaftsritualgebeten
schweigen, während der
Vorbeter das Verlesen der
Suren
in den ersten beiden
Gebetsabschnitten [raka] durchführt.