.Bücher
zu islamischen Themen finden Sie im Verlag Eslamica.
Alkohole sind eine Gruppe von organischen Verbindungen, die
einen spezifische Molekülaufbau haben. In der allgemeinen
Verwendung des Begriffs unter
Muslimen wird unter Alkohol allerdings eine trinkbare
Flüssigkeit verstanden, die Rauschzustände hervorruft und in
zahlreichen alkoholischen Getränken enthalten ist.
Das Wort "Alkohol" stammt aus dem
arabischen "al-kuhul", was
ursprünglich das schwarze Pigment Grauspiesglanz bezeichnete, das zum
Schwarzfärben der Augenlider verwendet wurde. Die
Bedeutungswandlung soll erst bei den
arabischen Alchimisten in Spanien entstanden sein,
indem man die Feinheit des Antimonpulvers auf die Natur des Weingeistes übertrug.
Nach einer anderen Version hat
Rhazes den Begriff geprägt. Ihm soll zum ersten Mal die Gewinnung des reinen
Alkohols durch die
Destillation des Weins
gelungen sein. Er nannte diese Substanz "al-kull",
was im Arabischen "das Ganze" bedeutet. Er fand die
sterilisierende Eigenschaft des Alkohols heraus und verwendete
ihn in seinen medizinischen Praktiken.
Das Wort "Alkohol" taucht im Deutschen zum ersten Mal erst 1616 bei Henisch
(G.
Henisch, Teütsche Sprach und Weissheit: Thesaurus linguae et sapientiae
Germanicae, Augsburg 1616) auf.
Alkoholkonsum als Getränk ist im
Islam
verboten und im
islamischen
Recht strafbar. Das schließt auch die Herstellung, Verwendung,
Anschaffung, den Verkauf und die Reichung zu Trinkzwecken bzw. Speise ein,
selbst wenn der
Muslim
selbst keinen Tropfen zu sich nimmt. Nur in begründeten Ausnahmefällen, wie in lebenswichtigen Medikamenten,
in denen Alkohol
enthalten ist, und es keine gleichwertige Alternative gibt, ist die Einnahme erlaubt.
Jemand hat den
Propheten Muhammad (s.) zum Wein befragt und dieser hat ihn verboten. Der
Mann sagte: „Man stellt ihn nur als Medizin her.“ Der Prophet sprach: „Dies ist
keine Medizin, sondern er ist selbst eine Krankheit.“ (Kanz-ul-Amal,
Band 5, Seite 510)
Zur Zeit des
Propheten Muhammad
(s.) wurden
betrunkene Wiederholungstäter, die andere belästigten oder unangenehm auffielen,
mit 40 Peitschenhieben öffentlich bestraft. Unter dem ersten
Kalifen
Abu Bakr wurde diese
Regel beibehalten. Unter dem zweiten
Kalifen
Umar ibn Chatab wurde die Zahl auf
80 erhöht mit seiner Begründung, dass ein Betrunkener auch verleumdet und darauf weitere
40
Peitschenhiebe zu folgen hätten.
Imam Ali (a.)
hob diese Strafmaßerhöhung wieder auf.
Grundsätzlich ist einem
Muslim nicht nur Alkohol
verboten, sondern alles Berauschende,
und somit auch Drogen.
Im Heiligen Qur'an (5:90)
ist das Verbot mit dem Begriff "al-chamr" verbunden, was übersetzt
zwar u.A. "Wein" bedeutet, aber
Muslime sind sich
darüber einig, dass das Gebot alle alkoholischen Getränke umfasst.
Das Alkoholverbot erfolgte im
Heiligen Qur'an in
drei Stufen. Im ersten Schritt im
Vers 2:219 wird auf den
Schaden hingewiesen. Im zweiten Schritt im
Vers 4:43 wird die
Entkopplung von der Andacht vollzogen. Erst dann folgt das endgültige Verbot im
Vers 5:90. Daher wird das
Beispiel oft im Zusammenhang mit
Abrogierendem und Abrogiertem [al-nasih wal mansuh] genannt.
Alkoholische Getränke, also aus flüssigen Säften gewonnene Rauschmittel,
gehören zu den
Ursächliche Unreinheiten. Allerdings ist zu beachten, dass der Begriff
"Alkohol" in der
islamischen Verwendung nicht alle Stoffe umfasst, die chemisch unter dem
Begriff "Alkohol" zusammengefasst sind, sondern lediglich den natürlich gewonnen
Ethanol. Unabhängig von dem Verzehrverbot in allen
Rechtsschulen des
Islam
ist somit Wein oder ein aus anderer Flüssigkeit hergestelltes alkoholisches Getränk
rituell
unrein. Nach manchen
Rechtsschulen,
wie z.B. der Schia
gilt allerdings synthetisch hergestelltes Ethanol als
rituell rein.
Das gilt auch für alle anderen synthetisch hergestellten Alkohole. Diese
Differenzierung zwischen dem Oberbegriff "Alkohole" und dem tatsächlich
gemeinten "Ethanol" führt manchmal zu Missverständnissen. Siehe dazu
auch: Kolonya.
Gemäß der Aussage zahlreicher
Vorbilder der Nachahmung ist die Anwesenheit eines
Muslims in einem
geschlossenen Raum, in dem Alkoholisches gereicht wird,
verboten [haram]!
Hurun Ibn Dschahm berichtet: "Einer der Beamten des
Mansur feierte ein
Fest und hatte alle dazu eingeladen. Auch
Imam Sadiq (a.)
gehörte zu den Gästen. Er saß zusammen mit anderen am Esstuch und aß. Da bat
einer von ihnen um Trinkwasser, aber man brachte eine Schale mit Wein herbei.
Als dem Mann der Wein gereicht worden war, stand der
Imam Sadiq (a.)
sofort auf. Da fragte man ihn, wieso er aufgestanden sei. Er zitierte den
Propheten (s.),
der gesagt hat: „Der Fluch liegt auf jemandem, der sich an ein Esstuch setzt, an
dem Wein getrunken wird“." (Al-Kafi,
Band 6, auf Seite 268)
Für die
Erklärung dieser im deutschsprachigen Raum zumeist schwer vermittelbaren
konsequenten Ablehnung wird oft der Vergleich mit Drogen herangezogen: Wer würde sich
in einem Raum aufhalten, in dem auf einem Tablett Heroinspritzen
angeboten werden?
Obige Beschreibungen gelten für den Konsum des Alkohols als Lebensmittelzusatz oder
Getränk. Die Nutzung in industriellen Anlagen als z.B. Lösemittel ist davon nicht
betroffen. Detaillierte Aussagen werden zumeist im Rahmen eines
Halal-Zertifikats getroffen.